Neue Heizung, neue Fenster, Wärmedämmung: Wer sein Haus energetisch saniert, schont die Umwelt - und spart Steuern. Denn seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen.
Doch welche Bau-Maßnahmen gelten als energetische Sanierung? Wie viel Energie kann man durch eine energetische Sanierung sparen? Und wie setzt man die Kosten dafür ab? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit fünf wichtigen Fakten.
1. Die energetische Sanierung eines Hauses bedeutet ...
... erstens, dass der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasseraufbereitung oder Stromversorgung durch bestimmte Baumaßnahmen gesenkt wird. Und zweitens, dass weniger konventionelle und mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Insgesamt sinkt damit nicht nur der CO2-Ausstoß, sondern es verringern sich auch die Kosten für Immobilienbesitzer und Mieter.
2. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, - Erneuerung der Fenster oder Außentüren, - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, - Erneuerung einer Heizungsanlage oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen, - Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
3. Mit energetischer Sanierung Energiekosten sparen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat berechnet, dass der Energieverbrauch durch energetische Modernisierung um 22 Prozent sinkt. Die KfW bezieht sich bei ihren Berechnungen auf die Energie-Einsparung in 275.000 Wohnungen, die im Jahr 2017 durch KfW-Förderkredite energetisch saniert wurden.
Konkret konnten 1.441 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) eingespart werden. Eine GWh entspricht einer Millionen Kilowattstunden (KWh). Zum Vergleich: Mit der Energiemenge einer KWh kann man zum Beispiel ungefähr 25 Minuten Staubsaugen oder etwa eine Pizza im Backofen zubereiten.
Wie viel Energie in einem Haus oder einer Wohnung durch energetische Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann, liegt unter anderem am Zustand, an der Bausubstanz und an der Größe.
Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Sanierungskonfigurator an, um anhand dieser und anderer Faktoren die individuellen Energie-Einsparungsmöglichkeiten für Ihre Immobilie zu berechnen: http://www.sanierungskonfigurator.de/.
4. Insgesamt 40.000 Euro für energetische Sanierung lassen sich absetzen...
... und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.
Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein.
Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss.
Und: Das Finanzamt erkennt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.
5. Die KfW bietet alternativ Fördermittel zur energetischen Sanierung
Die KfW hat verschiedene Fördermöglichkeiten für die energetische Sanierung einer Wohnung oder eines Hauses:
- Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können über die KfW-Programmlinie "Energieeffizient Sanieren" (151/152) beantragt werden.
Investitionszuschüsse gibt es in den folgenden Programmen:
- KfW-Programmlinie "Energieeffizient Sanieren" (430), - Marktanreizprogramm "Wärme aus erneuerbaren Energien" (BAFA), - Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA).
Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden oder die Sanierungsmaßnahme öffentlich gefördert ist.
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